Hinterziehungszinsen zu Lasten des Rechtsnachfolgers
von RA Dipl.-Kfm. Tilmann Hermanns, FA Steuerrecht, vBp, Frechen
Der Festsetzung von Hinterziehungszinsen steht nicht entgegen, dass die Höhe der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Einigung festgestellt worden ist, die Verkürzung von Vermögensteuer betroffen ist und der Verkürzungstäter zwischenzeitlich verstorben ist (FG Münster, Beschluss 18.7.00, 4V 1521/00, EFG 00, 1229, rkr.).
(Abruf-Nr. 010050)
Sachverhalt
Der zwischenzeitlich verstorbene Steuerpflichtige hatte Kapitalvermögen und hieraus erzielte Erträge nicht zur Einkommen- und zur Vermögensteuer erklärt und hierdurch Steuern verkürzt. Im Anschluss an eine Selbstanzeige wurden die Besteuerungsgrundlagen für mehrere Jahre zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegt.
Bezüglich aller nacherhobener Steuerbeträge setzte das FA auch Hinterziehungszinsen fest, wogegen sich die Erben im gerichtlichen Aussetzungsverfahren insbesondere mit Einwendungen, welche die subjektive Seite (Vorsatz) des Hinterziehungsvorwurfs betreffen, wandten. Das FG wies den Aussetzungsantrag jedoch als unbegründet ab.
In den Beschlussgründen setzt das FG sich ausdrücklich allein mit der Frage des Verkürzungsvorsatzes auseinander und bejaht diesen im Ergebnis.
Hierbei stellt das Gericht ausschließlich auf äußere Umstände ab: Feststellungen des Bundesrechnungshofes aus dem Jahre 1985, das so genannte Zinsamnestiegesetz des Jahres 1990, das Urteil des BVerfG zur Zinsbesteuerung aus dem Jahre 1991 und das darauf folgende Zinsabschlagsgesetz sowie die infolge dieses Gesetzes einbehaltene Kapitalertragsteuer.
Auf Grund dieser Rahmenbedingungen wurde vom Gericht der Verkürzungsvorsatz des - bereits verstorbenen - Steuerpflichtigen vom Gericht festgestellt.
Praxishinweis
Es handelt sich um einen Fall, der in dieser oder ähnlicher Form im Zuge der umfangreichen Bankenermittlungen der letzten Jahre häufig aufgetreten ist (siehe auch Vogelberg, PStR 00, 64).
Möglicherweise ist er nur deshalb zum FG-Rechtsstreit erwachsen, weil nicht der betroffene Steuerpflichtige sondern dessen Rechtsnachfolger mit der Zinslast beschwert worden sind.
Aus der Entscheidung lassen sich einige bemerkenswerte Erkenntnisse gewinnen, die zugleich nützliche Hinweise für andere Streitfälle beinhalten können. Im Einzelnen:
• Der Tod des Hinterziehers hindert nicht die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Diese gehen auch zu Lasten der Rechtsnachfolger.
Dies erscheint plausibel, wenn man berücksichtigt, dass den Hinterziehungszinsen selbst kein Strafcharakter zukommt, sondern allein der beim Hinterzieher angefallene Zinsvorteil abgeschöpft werden soll, der auch dem Rechtsnachfolger zugute kommt.
• Das Gericht bejaht die Rechtmäßigkeit der Hinterziehungszinsen auf verkürzte Vermögensteuer (BFH 24.5.00, PStR 00,170, kritisch: Plewka/Heerspink, PStR 00, 175), ohne auf die verfassungsrechtlichen Einwendungen (BVerfG 1 BvR 1242/00) einzugehen. Bis zur abschließenden Entscheidung sollten einschlägige Fälle (im Hauptsacheverfahren) offen gehalten werden.
• Das FG bejaht die Hinterziehung auch für Jahre, für die die Besteuerungsgrundlagen zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegt wurden. Hier stellt sich die Frage, ob tatsächliche Verständigungen über die Besteuerungsgrundlagen den strafrechtlichen Strengbeweisanforderungen genügen können. Bei konkret nachgewiesener Steuerverkürzung hätte es keiner einvernehmlichen Festlegung der Besteuerungsgrundlagen bedurft. Das FG hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt, was daran liegen mag, dass diese Frage von Antragstellerseite nicht problematisiert worden ist.
Die Beschlussgründe bieten ein anschauliches Beispiel dafür, wie gering die Rolle des Hinterziehungstäters ist, um dessen Vorstellungen und Kenntnisse es immerhin bei den Feststellungen zum Vorsatz geht.
Die Frage muss erlaubt sein, ob sich, ungeachtet äußerer Indizien, bei einem bereits verstorbenen Täter Feststellungen zur inneren Tatseite überhaupt noch ausreichend gesichert treffen lassen.
Das gilt auch für die Überprüfbarkeit von Einwendungen, die den Vorsatz ausschließen. Das FG schöpfte - wie üblich - seine Feststellungen zum Vorsatz nur aus den weitläufigen, durch den Tod des Steuerpflichtigen unverändert gebliebenen äußeren Rahmenbedingungen.
• Das Gericht bejaht die Rechtmäßigkeit der Hinterziehungszinsen auf verkürzte Vermögensteuer (BFH 24.5.00, PStR 00,170, kritisch: Plewka/Heerspink, PStR 00, 175), ohne auf die verfassungsrechtlichen Einwendungen (BVerfG 1 BvR 1242/00) einzugehen. Bis zur abschließenden Entscheidung sollten einschlägige Fälle (im Hauptsacheverfahren) offen gehalten werden.
• Das FG bejaht die Hinterziehung auch für Jahre, für die die Besteuerungsgrundlagen zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegt wurden. Hier stellt sich die Frage, ob tatsächliche Verständigungen über die Besteuerungsgrundlagen den strafrechtlichen Strengbeweisanforderungen genügen können.
Bei konkret nachgewiesener Steuerverkürzung hätte es keiner einvernehmlichen Festlegung der Besteuerungsgrundlagen bedurft. Das FG hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt, was daran liegen mag, dass diese Frage von Antragstellerseite nicht problematisiert worden ist.
Die Beschlussgründe bieten ein anschauliches Beispiel dafür, wie gering die Rolle des Hinterziehungstäters ist, um dessen Vorstellungen und Kenntnisse es immerhin bei den Feststellungen zum Vorsatz geht.
Die Frage muss erlaubt sein, ob sich, ungeachtet äußerer Indizien, bei einem bereits verstorbenen Täter Feststellungen zur inneren Tatseite überhaupt noch ausreichend gesichert treffen lassen.
Das gilt auch für die Überprüfbarkeit von Einwendungen, die den Vorsatz ausschließen. Das FG schöpfte - wie üblich - seine Feststellungen zum Vorsatz nur aus den weitläufigen, durch den Tod des Steuerpflichtigen unverändert gebliebenen äußeren Rahmenbedingungen.
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