Folgen einer Schutzbehauptung
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist kein Auffangtatbestand für ungeklärte Vermögenszuwächse
(FG Köln 28.11.00, 9 K 2480/ 94, rkr., EFG 01, 767).
(Abruf-Nr. 011089)
Sachverhalt
Bei einer Fahndungsprüfung wurde eine Bargeldzahlung in Höhe von 3,9 Mio. DM festgestellt. Der Steuerpflichtige hatte die Zahlung laut Prüfungsbericht gegenüber der Prüferin als freundschaftliche Zuwendung zur eigenen Verwendung ohne Rückzahlungs- und Verwendungsvereinbarung bezeichnet. Unstreitig hatte er bereits früher von derselben Person 600.000 DM ohne Rückzahlungsverpflichtung und Sicherheit erhalten.
Das FA setzte daraufhin wegen der 3,9 Mio. DM Schenkungsteuer fest, wogegen sich der Steuerpflichtige mit Einspruch und Klage wandte. In der mündlichen Verhandlung behauptete er, der Zahlung habe ein geschäftlicher Vorgang (stille Beteiligung des Zuwendenden) zu Grunde gelegen.
Da die Prüferin sich an den gesamten Vorgang nicht mehr erinnern konnte, stand ihre Aussage dem FA als Beweismittel in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Verfügung. Das FG traf daraufhin eine Beweislastentscheidung zu Gunsten des Klägers.
Gründe
Zwar spreche die im Prüfungsbericht dokumentierte Äußerung zunächst für den Anschein einer Schenkung, jedoch seien die Vorbringungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar. Daher treffe hier das FA die Beweislast.
Diese werde nicht in hinreichendem Maße erfüllt. Insbesondere lasse eine frühere Schenkung nicht auf die Freigebigkeit auch einer späteren Zahlung schließen. Dass keine schriftlichen Vereinbarungen vorlagen, sei angesichts formfrei wirksamer Geschäfte (unter fremden Dritten) ebenfalls kein Indiz für eine Schenkung.
Den Umständen nach sei eine Schenkung nicht wahrscheinlicher als die vom Kläger behauptete Geschäftsbeziehung. Die Schenkung bilde auch keinen Auffangtatbestand für ungeklärte Vermögenszuwächse.
Praxishinweis
Das Urteil zeigt, wie ein schlüssiger Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung trotz der gegen den Kläger sprechenden Aktenlage zum Sieg führen kann. Allerdings hat hier maßgeblich der Umstand geholfen, dass die Prüferin dem FA nicht als Zeugin zur Verfügung stand.
Hätte die Aussage der Prüferin noch als Beweismittel zur Verfügung gestanden, stellte sich die Frage nach einem Verwertungsverbot ihrer Aussage.
Abgabenrechtlich kommt ein Verwertungsverbot bei fehlender Belehrung nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO in Betracht. Strafprozessual käme ein Verwertungsverbot für den Fall in Betracht, dass der Steuerpflichtige vorab nicht über sein Recht, die Aussage zu verweigern bzw. einen Verteidiger beizuziehen, belehrt worden ist.
In beiden Fällen besteht allerdings grundsätzlich die Gefahr der Präklusion bei fehlender Rüge in der Hauptverhandlung.
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